AGB

Der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist angelehnt an den Textvorschlag des Berufsverbandes
«Allianz Deutscher Grafikdesigner e. V.» (AGD).
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Die nachstehenden Klauseln sind Bestandteil des Vertrages zwischen Inreum und dem Kunden. Die Auftrags-
bedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber [AG] ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang wider-
spricht.


§ 1 Geltungsbereich
Inreum erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedin-
gungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingun-
gen des Kunden, sind nur wirksam, wenn dies schriftlich von mir bestätigt wurde.


§ 2 Vertrag und Vertragsleistung
a) Der Vertrag zwischen Inreum und dem Kunden kommt durch schriftlichen Auftrag des Kunden zustande.
Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
b) Auftragsgegenstand ist die Beratung, Konzeption und Erstellung von Print- und Onlinemedien sowie Schu-
lungen.
c) Der Umfang und die Fälligkeit der geschuldeten Dienstleistung ergibt sich direkt aus dem Vertrag.
d) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der
Auftrag wird nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
e) Innerhalb des vom AG vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit. Inreum wird die Weisungen
und Geschäftsstrategien im Rahmen der gestalterischen Freiheit berücksichtigen. Wünscht der AG während
oder nach der Auftragsabwicklung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Zugang zum Internet und zu den Internet-Diensten gehört nicht zum Auftragsumfang, sofern es im
Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch des Kunden auf Zuweisung eines bestimmten Benutzer-
oder Domainnamens besteht nicht.
g) Inreum jederzeit berechtigt, angebotene kostenlose Dienste und Leistungen einzustellen, ohne dass daraus
Rechte auf Minderung, Wandelung, Schadensersatz oder Kündigung entstehen.


§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
a) Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original
noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
b) Inreum überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungs-
rechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer
bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Ent-
würfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
c) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und
Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergü-
tung über.
d) Inreum hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Leistungen
hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung von Belegexemplaren der hergestellten Werbemittel,
um diese für die Eigenwerbung zu benutzen.
f) Inreum behält sich das Recht vor, Namen und Internetadressen der Kunden in seinen Referenzen zu nen-
nen und auf die erstellten Internetseiten des Auftraggebers einen Hyperlink zum eigenen Internetangebot
einzubinden.


§ 4 Herausgabe von Daten
a) Inreum ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der AG, dass ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
b) Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet inreum nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und
Daten. Die Haftung ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenim-
port auf das System des AGs entstehen.


§ 5 Kündigung
a) Bei Verträgen mit festen Laufzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der festen Laufzeit
mit einer Ansagefrist von 4 Wochen vor dem beabsichtigten Kündigungstermin kündbar. Ein vorzeitiges Kün-
digungsrecht wird ausgeschlossen.
b) Bei Verträgen mit einmaliger Leistung besteht ein jederzeitiges Kündigungsrecht. Im Falle der vorzeitigen
Kündigung erfolgt die Abrechnung nach § 649 BGB.
c) Kündigt der AG ohne wichtigen Grund oder kündigt Inreum aus einem wichtigen Grund, den der AG zu
vertreten hat, so behält Inreum den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung, abzüglich
der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. Kündigt der AG aus einem
wichtigen Grund, den Inreum nicht zu vertreten hat, so besteht ein Anspruch auf einen, den bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.


§ 6 Pflichten des Kunden
a) Der AG ist verpflichtet, rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Er haftet dafür, dass er für die Verwendung der Vorlagen, die Inreum zur Verfügung gestellt werden, berech-
tigt ist und stellt Inreum insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
b) Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden verlängern die Leistungszeit.


§ 7 Pflichten von Inreum
a) Inreum ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den AG
bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse des AGs, vertraulich
zu behandeln. Sämtliche der Inreum übermittelten persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Daten-
schutz und werden ohne die schriftliche Genehmigung des Kunden nicht an Dritte zugänglich gemacht. Die
Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus.
b) Alle Arbeiten werden von Inreum mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezi-
fischer Grundsätze sowie unter Beachtung allgemein anerkannter technischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Grundsätze durchgeführt. c) Soweit die Leistungen von Inreum mit Mängeln behaftet sind, die
von Inreum zu vertreten sind, hat der AG Anspruch auf Beseitigung. Er kann zunächst Nachbesserung ver-
langen. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der AG berechtigt,
hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung
der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen
Leistungen anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen.


§ 8 Haftung
a) Eine Haftung wird nur für Schäden übernommen, die Inreum selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätz-
lich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung
oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
b) Inreum haftet dafür, dass das von ihm hergestellte Werk keine technischen Mängel aufweist. Für die Neu-
artigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit des Werkes wird eine Haftung ausgeschlossen.
c) Eine Prüfung der Kundenangaben auf rechtliche, wettbewerbliche und urheberrechtliche Zulässigkeit findet
nicht statt, eine Freiheit von Ansprüchen Dritter wird daher nicht gewährleistet, sofern es nicht die Eigen-
leistung betrifft.
d) Im Rahmen der Auftragsabwicklung dürfen offensichtliche Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler,
Formfehler, etc.) von Inreum jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensicht-
lichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme gegenüber dem
AN gerügt werden.
e) Rügen und Beanstandungen nach Lieferung - gleich welcher Art - sind innerhalb von zwei Wochen schrift-
lich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
f) Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AGs.


§ 9 Zahlung
a) Die Firma Inreum stellt dem Vertragspartner die im Vertrag vereinbarten Leistungen zu den in der Preis-
vereinbarung genannten Konditionen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Ist der Auftrag
von mehreren Personen gemeinsam erteilt worden, so haften diese für die gesamten Kosten gesamtschuld-
nerisch.
b) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung
ohne Skonto zu erfolgen.
c) Die Firma Inreum, ist berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages zu for-
dern.
d) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma Inreum berechtigt, den Zutritt auf das entsprechende Angebot
im Internet bis zum Zahlungseingang zu sperren.
e) Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen/Teil-
ergebnissen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die Inreum zu vertreten hat, werden gesondert berech-
net. Weitere Beratungsleistungen, Analysen, Konzeptionen oder Designarbeiten sowie andere Zusatzleistun-
gen werden gesondert berechnet.
f) Vorschläge und Weisungen des AGs begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Ver-
gütung.
g) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann eine ange-
messene Erhöhung der Vergütung verlangt werden.
h) Inreum hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren.
Die Vergabe von Fremdleistungen sind mit dem AG vorher abzustimmen.


§ 10 Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des
Designers als Gerichtsstand vereinbart.


§ 11 Sonstiges
a) Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Geschäftsbedingungen nicht.
b) Änderungen oder Ergänzungen durch den AG bedürfen der Schriftform.


Nümbrecht, 01.11.2009